Berliner airbnb-Anbietern droht die fristlose Kündigung
Habt ihr in letzter Zeit darüber nachgedacht, eure Wohnung während eurer Abwesenheit über die Wohnungsvermittlungsplattform airbnb zu vermieten? Oder seid ihr gerade selbst im Ausland, während Touristen aus aller Welt in euren Betten schlafen? Dann solltet ihr entweder euren Vermieter um Erlaubnis bitten oder es gleich sein lassen – denn das Landgericht Berlin hat beschlossen, dass die Vermietung der eigenen Wohnung über airbnb eine fristlose Kündigung rechtfertige.
In dem Beschluss vom 3. Februar 2015 heißt es:
Nach Auffassung der Zivilkammer 67 könne der Vermieter den Vertrag über ein Wohnraummietverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden, wenn ein Mieter seine Wohnung über das Internetportal “airbnb” an Touristen vermiete und trotz erfolgter Abmahnung des Vermieters davon nicht ablasse. Sofern der Mieter nicht zuvor die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung eingeholt habe, sei die entgeltliche Überlassung vermieteten Wohnraums an Touristen vertragswidrig
In den meisten Mietverträgen ist eh schon festgehalten, dass eine Untervermietung beim Vermieter gemeldet werden muss (was oftmals aber auch mit einem Anstieg des Mietpreises einhergeht). Solltet ihr auch nach einer Abmahnung die Wohnung weiterhin im Internet anbieten, ohne eure Wohnung tatsächlich unterzuvermieten, berechtige dies den Vermieter ebenfalls zu einer fristlosen Kündigung.
Richtig ist dieses Verbot insofern, als dass immer mehr Wohnungen in Berlin gar nicht mehr auf dem Wohnungsmarkt erhältlich sind, weil sie teuer bei airbnb angeboten werden – wie diese Grafik von Alice Bodnar aus dem Oktober 2014 zeigt:
Offen bleibt hierbei die genaue Definition von Vermietung: Handelt es sich um eine dauerhafte oder nur kurzfristige Übergabe der Wohnung am Fremde? Müssen also auch Urlauber, die ihre Wohnung kurzfristig während eines Urlaubs abgeben wollen, mit einer Abmahnung des Vermieters rechnen oder gibt es einen Ermessenspielraum?
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Titelfoto: © Monkey Business Images, Shutterstock